Angesichts der zunehmenden Anfeindungen, denen sich das Rauchen auf allen Ebenen ausgesetzt sieht, verwundert es schon, dass im Herbst eine neue Vorschrift zum Nichtraucherschutz in Kraft getreten ist, die für die Betriebe keinen neuen und teuren Handlungsbedarf auslöst. Der neue §3a Arbeitsstättenverordnung schreibt nur generalklauselhaft vor, der Arbeitgeber habe die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. In "Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr", also z.B. Ladenräumen, muss er diese Maßnahmen sogar nur insoweit treffen "als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen". Alles klar? Abgesehen davon, dass rauchende Mitarbeiter in Verkaufsräumen eh fast überall verpönt sind, kann als Faustregel gelten, dass auf der sicheren Seite steht, wer seinen Rauchern ein exklusives Pausenrefugium zur Verfügung stellt. Wer es genau wissen will, lädt sich den Leitfaden "Nichtraucherschutz" der BDA runter: …
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