28. Apr. 2021
Tipp des Tages: Coronatests und Steuer  

Manuela Gräbner, Steuerberaterin in der Nürnberger Kanzlei Theopark, hat in der WirtschaftsWoche Tipps zum Thema Absetzbarkeit von Coronatests gegeben. Demnach können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Kosten für Coronatests meist als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn die Ausgaben zwangsläufig seien, zum Beispiel vor einem Besuch bei Verwandten, die zu einer Risikogruppe gehören. Dabei müsse jedoch eine zumutbare Eigenleistung getragen werden, die vom Einkommen abhänge. Ordnet der Arbeitgeber die Tests an, bezahlt sie aber nicht, sind die Ausgaben als Werbungskosten absetzbar. Wenn der Arbeitgeber die Tests zahlt, gilt das nicht als geldwerter Vorteil. Die Bundesregierung habe signalisiert, dass diese Leistungen nicht lohnsteuerpflichtig sind. Denn es sei im Interesse des Betriebs, dass sich die Beschäftigten nicht mit Corona infizieren. Für Selbstständige und Freiberufler sind die Testkosten betriebliche Ausgaben, die den steuerpflichtigen Gewinn mindern. Dies gilt auch für Masken. …

 

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